Ich/Wir beantragen hiermit den Beitritt zum TC 84 Kieselbronn e.V.:                                                                    Name                               Vorname                                                        Geburtsdatum   ......................             ....................................                           ............................     ......................             ....................................                           .............................     ......................             .....................................                          ..............................     ......................             .....................................                          ............................. (Straße)                           (PLZ, Wohnort)                                                 (Telefon)                                                                                                                                               E-Mail-Adresse:   ................................................................................................................................                           (bitte angeben, da Informationen per e-mail versandt werden) Mitgliedsbeiträge:                                     1. Aktive Einzelmitglieder (incl. Kinder bis vollendetes 17.Lebensjahr)                                                   165 €                 2. Aktive Einzelmitglieder (incl. Kinder in Ausbildung vom 18..- 27. Lebensjahr)                                          195 €               3. Aktive Ehepaare (incl. Kinder bis vollendetes 17. Lebensjahr)                                                          235 €               4. Aktive Ehepaar (incl. Kinder in Ausbildung vom 18. – 27. Lebensjahr)                                                   265 €                5. Erwachsene in Ausbildung vom 18. – 27. Lebensjahr                                                                       75 €               6. Zweitmitgliedschaft für Mannschaftsspieler                                                                              50 €             Diese Mitgliedschaft beinhaltet das Recht, mit der gemeldeten Mannschaft zu spielen und an dem Training dieser Mannschaft teilzunehmen.       7. Schnupperjahr (geht im nächsten Jahr automatisch in eine normale Mitgliedschaft über)                   1 Person 50 €, mit Partner 75 €     8. Kinder/Jugendliche (bis vollendetes 17. Lebensjahr) von Nichtmitgliedern                                                35 €               9. Passive Mitglieder  (dürfen nicht auf dem Tennisplatz spielen)                                                          30 €             Ich/Wir erklären uns damit einverstanden, dass im Zusammenhang mit dem TC 84 Kieselbronn gemachten Bilder in den Gemeindenachrichten und in der Web-Seite veröffentlicht werden können.                                                                                                     Ich/Wir erkläre/n mich/uns damit einverstanden, dass der jährliche Mitgliedsbeitrag u. evtl. nicht bezahlte Getränkekosten (letztere nach Aufforderung) abgebucht werden können von folgendem Konto:                                                                              IBAN:     DE                                                                                                                                                                                                                                                                                Diese Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf.                                                                                                                  .         ............................................................................................................................................. Datum, Unterschrift (bei Kindern des Erziehungsberechtigten)                                                                                                                                                                                                                    Einwilligung in die Datenverarbeitung einschließlich evtl. Veröffentlichungen:                                                                Ich bin damit einverstanden, dass die mit dem Beitritt gemachten Daten zu Vereinszwecken durch den Verein genutzt werden können.      Gleichzeitig bin ich damit einverstanden, dass mein Name und die Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Einsatz in Verbandsspielen des Badischen Tennisvereins für den TC 84 Kieselbronn in den Gemeindenachrichten und auf der Web-Seite veröffentlicht werden können.                        Mir ist bekannt, dass die Einwilligung in die Datenverarbeitung jederzeit durch mich ganz oder teilweise für die Zukunft widerrufen werden kann.                                                                                                                                         Mir ist ferner bekannt, dass die Einwilligung in die Datenverarbeitung mit den folgenden Angaben zur Durchführung der Mitgliedschaft notwendig sind:                                                                                                                                       Name, Vorname, Geburtsdatum (bei Einsatz in Spielen für den TC 84 Kieselbronn), Adresse, e-mail Adresse (für die Versendung von Informationen und der Einladung zur Generalversammlung)                                                                                          Bankverbindung (für den Einzug der Mitgliedsbeiträge). Ohne diese Daten kann keine Mitgliedschaft begründet werden.                                                                                                                                              Die hier gemachten Angaben sind nur dem 1. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister zugänglich.                                                   Es wird darauf hingewiesen, dass die aktuelle Satzung und die Ordnung über das neue Datenschutzrecht (DS-GVO) unter www.tc84kieselbronn.de eingesehen und heruntergeladen werden kann.                                                                                                                                                                                                                                                     ………………….                      ………………………………………………………………………………….                                                                                  (Datum)                       (Unterschrift, bei Personen unter 16 Jahren des Erziehungsber

 

S a t z u n g

 

§ 1

 

Name, Sitz und Zweck

 

(1)

Der am 26. 10. 1984 in Kieselbronn gegründete Tennisverein führt den Namen „TC 84 Kieselbronn e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kieselbronn. Er war früher in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim und jetzt beim Amtsgericht Mannheim mit der Nummer 500846 eingetragen.

 

(2)

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Baden und des Landesfachverbandes Baden-Württemberg und wird diese Mitgliedschaft beibehalten.

 

(3)

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck (Sport) wird verwirklicht, insbesondere durch die Errichtung einer eigenen Sportanlage und deren Unterhaltung sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

(4)

Die Bezeichnung der Funktionsstellen in der Satzung wird unabhängig von der personellen Besetzung in der männlichen Form angegeben.

 

 

§ 2

 

(1)

Der Verein besteht aus natürlichen Personen. Er kennt folgende Mitglieder:

  1. Aktive Mitglieder
  2. Passive Mitglieder
  3. Kinder und Jugendliche
  4. Ehrenmitglieder

(2)

Aktive Mitglieder können alle Personen sein, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

(3)

Passive Mitglieder haben keine Spielberechtigung und werden beim Spielbetrieb auf der Tennisanlage den Gästen gleichgestellt.

 

(4)

Vereinsmitglieder im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche.

 

(5)

Als Kinder gelten Mitglieder unter 14 Jahren.

 

(6) Für Ehrungen aufgrund langjähriger Mitgliedschaft im Verein (25 Jahre, 50 Jahre, danach alle 10 Jahre) beginnen die Mitgliedszeiten mit einem Alter von 18 Jahren.

 

(7)

Für besondere Verdienste können Mitglieder zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ein Beschluss des Gesamtvorstandes mit 2/3-Mehrheit ist hierzu erforderlich.

 

(8)

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat die Aufnahme in den Verein schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit.

Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid, was auch mit der Aushändigung eines Schlüssels für die Tennisanlage erfolgen kann.

Der Gesamtvorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe mitzuteilen.

 

(9)

Die Satzung sowie alle weiteren vom Verein beschlossenen Ordnungen sind für alle Mitglieder bindend.

 

 

§ 3

 

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.

Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

 

(2)

Der Austritt ist nur bis zum 15. Februar eines Kalenderjahres, ohne Frist, möglich.

 

(3)

Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt die Verpflichtung zur Zahlung bereits fällig gewordener Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Beträge (z.B. Getränke) nicht. Außerdem ist der Schlüssel für die Tennisanlage an den Vorstand zurück zu geben. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Vereinsvermögen.

 

(4)

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)

Wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins.

b)

wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung.

c)

wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben unsportlichen Verhaltens.

d)

wegen unehrenhaften Handlungen.

 

 

§ 4

 

Beiträge:

 

(1)

Eine evtl. Aufnahmegebühr und der jährliche Mitgliedsbeitrag werden mit einfacher Mehrheit durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

(2)

Die Aufnahmegebühr wird mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme in den Verein bzw. durch Aushändigung des Schlüssels für die Tennisanlage fällig.

Die Jahresbeiträge sind mit Beginn des 1. Januar des angefangenen Jahres fällig. Sie sind jedoch bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu bezahlen.

 

(3)

Auf Antrag können die Beiträge vom Gesamtvorstand gestundet oder ermäßigt werden.

 

(4)

Umlagen können von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit mit Zweckbindung beschlossen werden. Die Obergrenze für eine Umlage beträgt 300 € pro Mitglied.

 

(5)

Werden Beiträge und Umlagen nicht rechtzeitig bezahlt, wird nach einer Abmahnung durch den Schatzmeister vom geschäftsführenden Vorstand ein Spielverbot ausgesprochen.

 

 

§ 5

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

(1)

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

 

Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

(2)

Bei einer evtl. Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr gewählt werden.

 

 

§ 6

 

Maßregelungen

 

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a)

Verweis

b)

angemessene Geldstrafe

c)

zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.

 

Maßregelungen sind mit Begründung und Angabe der Rechtsmittel auszusprechen.

 

 

§ 7

 

Mitgliederversammlung

 

(1)

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung bzw. Generalversammlung

 

(2)

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

 

(3)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einer Frist von 3 Wochen mit entsprechenden Tagesordnungspunkten einzuberufen, wenn dies

a)

der geschäftsführende Vorstand oder Gesamtvorstand dies beschließen oder

b)

ein Viertel der Mitglieder dies beim 1. Vorsitzenden beantragen.

 

(4)

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung an der Vereinsaushängetafel und im Gemeindeblatt der Gemeinde Kieselbronn. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 3 Wochen liegen.

 

(5)

Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

a)

Entgegenahme der Berichte

b)

Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c)

Entlastung des Gesamtvorstandes

d)

Wahlen, soweit dies erforderlich ist

e)

Beschlussfassung über vorliegende Anträge und

f)

Sonstiges

 

(6)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

(7)

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit er erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

 

(8)

Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur dann abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen und den Mitgliedern mindestens 1 Woche vorher zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur dann behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagungsordnungspunkt aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

(9)

Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

 

 

§ 8

 

Vorstand

 

(1)

Der Vorstand arbeitet

a)

als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus

-dem 1. Vorsitzenden

-dem 2. Vorsitzenden

-dem Schatzmeister

-dem Schriftführer

 

b)

als Gesamtvorstand, bestehend aus

-dem geschäftsführenden Vorstand (siehe a)

-dem Ressortleiter für Jugendsport

-dem Ressortleiter für Freizeitsport

-dem Ressortleiter für Wettkampfsport (Sportwart)

-dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses

-den drei Beisitzern

-sofern Bedarf besteht kann die Anzahl der Beisitzer auf 5 erhöht werden

 

(2)

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.

 

(3)

Der Ressortleiter für Jugendsport wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt, sofern es eine solche Versammlung gibt. Die Wahl bedarf dann der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Jugendleiter kann auch in der Mitgliederversammlung mit den anderen Vorstandmitgliedern gewählt werden.

 

(4)

Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

(5)

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehört insbesondere die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(6)

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

(7)

Die Aufgaben der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie die Abgrenzung der übrigen Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

 

(8)

Der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schriftführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen.

 

(9)

Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand geben sich eine Geschäftsordnung für finanzielle Befugnisse. In dieser Geschäftsordnung ist geregelt, wie hoch die finanziellen Verfügungen sein dürfen, die der geschäftsführende Vorstand sowie der Gesamtvorstand, ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung, treffen können.

 

(10)

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsausgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf.

 

(11)

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre Tätigkeiten eine pauschale Tätigkeitvergütung = Ehrenamtspauschale im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Ehrenamtspauschale ist auf den Betrag nach § 3 Nr. 26a EStG begrenzt. Mit der Bezahlung dieser Ehrenamtspauschale sind alle Aufwendungen für das Ehrenamt abgegolten.

 

(12)

Tätigkeitsvergütungen für ein Vereinsmitglied oder eine private Person für Arbeiten, die zur Erhaltung der Tennisanlage und des Tennishauses dienen, dürfen nach Abs. 11 ebenfalls bezahlt werden, sofern die Vergütung angemessen ist und den ideellen Bereich sowie den Zweckbetrieb betreffen. Diese Beträge sind unter Berücksichtigung der Höchstgrenze nach § 3 Nr. 26a EStG ebenfalls steuerfrei.

 

(13)

Das Wirtschaftsjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 31. September des folgenden Jahres.

 

 

§ 9

 

Abteilungen

 

(1)

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen u.U. Abteilungen bzw. werden diese im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

 

(2)

Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet.

 

(3)

Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsleiterversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichtserstattung verpflichtet.

 

 

 

§ 10

 

Wahlen

 

(1)

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt

 

(2)

Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist möglich.

 

(3)

Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer auf 2 Jahre ohne unmittelbare Wiederwahl, zu wählen.

 

 

§ 11

 

Kassenprüfung

 

(1)

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch die zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.

 

 

 

(2)

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

 

§ 12

 

Das Protokoll über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer geführt. Sollte diese verhindert sein, dann wird das Protokoll vom 1. oder 2. Vorsitzenden geführt.

 

§ 13

 

Datenschutzordnung:

 

Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) trat am 25. 05. 2018 zusammen mit dem Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Um dieser DS-GVO gerecht zu werden, werden die entsprechenden Regelungen in einem gesonderten Regelwerk niedergelegt.

Änderungen an der Datenschutzordnung können zukünftig vom Gesamtvorstand mit einer 2/3-Mehrheit vorgenommen werden.

Die jeweils gültige DSGVO wird als Anhang zur Satzung allen Mitgliedern ausgehändigt.

 

 

 

§ 14

 

Auflösung des Vereins

 

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlicher Mitgliederversammlung beschossen werden.

 

(2)

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)

der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von ¾ aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b)

von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.

 

(3)

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

 

(4)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kieselbronn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecken zu verwenden hat.

 

 

§ 15

 

Inkrafttreten der Satzung

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung durch die Generalversammlung am 23. 11. 2018 in Kraft bzw. durch die noch zu erfolgende Eintragung ins Vereinsregister.

 

 

 

 

Datenschutzordnung im Verein

(als Anlage zur Satzung)

 

§ 1

 

Allgemeine Grundsätze:

Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG-Neu).

 

(1)

Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

 

(2)

Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein folgende personenbezogenen Daten auf:

Vor- und Zuname

Geburtsdatum

Anschrift

Kommunikationsdaten und

Bankverbindung

 

Die personenbezogenen Daten werden durch organisatorische Maßnahmen vor einem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt.

 

 

§ 2

 

Festlegung der verwendeten Daten:

(1)

Name, Vorname und Adresse werden ausschließlich vom 1. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer genutzt.

 

(2)

Die Bankverbindung der Mitglieder ist lediglich dem 1. Vorsitzenden und dem Schatzmeister bekannt. Beim Einzug der Mitgliedsbeiträge durch die Raiffeisenbank Kieselbronn werden ausschließlich die Daten verwendet, die für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins notwendig sind.

 

(3)

Die e-mail-Adressen werden ausschließlich vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zum Zwecke der Unterrichtung der Mitglieder im Rahmen von Mitgliederbriefen über die Tätigkeiten im Verein genutzt. Auch die Einladungen für die Generalversammlung werden per e-mail mitgeteilt.

 

 

§ 3

 

Austritt aus dem Verein:

(1)

Beim Austritt von Mitgliedern werden alle gespeicherten Daten gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung des Vereins betreffen, werden gem. den steuerlichen Bestimmungen bis zu 10 Kalenderjahre ab der Wirksamkeit des Austritts durch den Verein aufbewahrt. Danach werden diese Daten gelöscht.

 

§ 4

 

Übermittlung von Daten:

(1)

Als Mitglied des Badischen Tennisverbandes und des Badischen Sportbundes Nord ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die übergeordneten Verbände jeweils zu unterschiedlichen Stichtagen zu melden. Die Datenweitergabe an die Verbände stellt eine Datenübermittlung i.S. des § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 BDSG dar. Diese Übermittlungen erfolgen anonym, lediglich getrennt nach dem Geschlecht und dem Geburtsjahr.

 

(2)

Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben bzw. Funktionen im Verein werden Vor- und Nachname, Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht übermittelt. Dieselben Daten werden auch für die Mitglieder übermittelt, die eine Passnummer benötigen, um bei den Verbandsspielen des Badischen Tennisverbandes gemeldet werden zu können.

 

(3)

Die Weitergabe und/bzw. Verkauf von Mitgliederdaten an Dritte ist verboten.

 

 

§ 5

 

Pressearbeit:

(1)

Die Spielberichte im Rahmen der Verbandsspiele werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Kieselbronn sowie auf der Internet-Web-Seite veröffentlicht.

 

(2)

Der Verein informiert bei besonderen Ereignissen, wie Meisterschaften usw, das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Kieselbronn, die Pforzheimer Zeitung, den Pforzheimer Kurier und die Verbandszeitschrift „Baden-Tennis“ mit entsprechenden Bildmaterialien.

 

(3)

Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen.

 

 

§ 6

 

Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder:

(1)

Neben den Angaben nach § 5 werden vom TC 84 Kieselbronn nur noch Ehrungen von Vereinsmitgliedern im Rahmen der Generalversammlung vorgenommen und dann evtl. veröffentlicht. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.

 

 

§ 7

 

Mitgliederverzeichnisse:

(1)

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitarbeiter ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben.

 

(2)

Dies sind im Einzelnen:

1.und 2. Vorsitzende, Schatzmeister und Schriftführer.

Mannschaftsführer für die gemeldeten Mannschaften bei den Verbandsspielen erhalten ebenfalls die Daten, jedoch nur soweit sie die in den Mannschaftsmeldungen genannten Personen betreffen.

 

§ 8

 

Beschwerderecht:

Als Aufsichtsbehörde für die Einreichung von Beschwerden zum Datenschutz steht der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationssicherheit Baden-Württemberg in Königsstr. 10a, 70173 Stuttgart zur Verfügung.

Eine evtl. Beschwerde kann auch online eingereicht werden unter:

www.baden-württemberg.datenschutz.de/beschwerde-online-einreichen/

 

 

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© Bernd Hölle